Ratgeber
Werberecht für Praxen und Kanzleien: was auf die Website darf
Ratgeber von ARENJA IT-Solutions · verantwortlich: Aniket Arenja · Stand
Ärztinnen, Zahnärzte, Therapeuten, Anwältinnen, Notare und Steuerberater dürfen über ihre Arbeit informieren, aber nicht beliebig werben. Wo die Grenze verläuft, regeln mehrere Gesetze und Berufsordnungen nebeneinander.
Warum für freie Berufe eigene Werberegeln gelten
Heilberufe und rechtsberatende Berufe genießen besonderes Vertrauen. Wer krank ist oder ein Rechtsproblem hat, kann die Qualität einer Behandlung oder Beratung vorher kaum beurteilen. Die Berufsordnungen sollen deshalb verhindern, dass Werbung diesen Umstand ausnutzt. Die Musterberufsordnung der Ärzte nennt als Zweck ausdrücklich den Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufs (§ 27 Abs. 1 MBO-Ä).
Gemeinsam ist den Regeln eine Richtung: Sachliche Information über die eigene Tätigkeit ist erlaubt, anpreisende, irreführende oder herabsetzende Werbung nicht. Die Einzelheiten unterscheiden sich je Beruf, und bei Ärzten und Zahnärzten gelten jeweils die Berufsordnungen der Landeskammern, die von den Musterordnungen abweichen können.
Ärzte, Zahnärzte und Heilmittelwerbegesetz
Nach § 27 MBO-Ä sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet; berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, und Ärzte dürfen solche Werbung auch nicht durch andere veranlassen oder dulden. Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer enthält in § 21 eine vergleichbare Regel und nennt zusätzlich die herabsetzende Werbung.
Unabhängig davon gilt das Heilmittelwerbegesetz. Es erfasst nicht nur Arzneimittel, sondern auch Verfahren und Behandlungen, sobald die Werbung sich auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten oder Beschwerden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Damit betrifft es auch Therapiepraxen ohne eigene Kammer.
Für die Website besonders wichtig sind zwei Vorschriften. § 3 HWG verbietet irreführende Werbung, etwa wenn einer Behandlung Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht hat, oder wenn der Eindruck entsteht, ein Erfolg sei sicher zu erwarten. § 11 HWG zählt Werbeformen auf, die außerhalb der Fachkreise unzulässig sind, darunter missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Äußerungen Dritter wie Dank- und Empfehlungsschreiben. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verbietet die Vorschrift außerdem Vorher-nachher-Vergleiche, wenn damit die Wirkung beworben wird.
- Behandlungen beschreiben, Ergebnisse nicht versprechen.
- Patientenstimmen und Bewertungen nur nach vorheriger Klärung zeigen.
- Weiterbildungsbezeichnungen nur in der zulässigen Form führen (§ 27 Abs. 4 MBO-Ä).
Rechtsanwälte und Notare
Für Anwältinnen und Anwälte ist Werbung nach § 43b BRAO erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte verbietet unsachliche, unlautere und insbesondere irreführende Werbung; Werbung mit Mandaten oder Mandanten ist nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Verschwiegenheitspflicht für das Mandat nicht mehr gilt (§ 6 BORA, Fassung vom 01.12.2025).
Wer Schwerpunkte nennt, muss entsprechende Kenntnisse nachweisen können, und die Angabe darf nicht mit einer Fachanwaltschaft verwechselt werden (§ 7 BORA). Fachanwaltsbezeichnungen selbst verleiht die Rechtsanwaltskammer, für höchstens drei Rechtsgebiete (§ 43c BRAO).
Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus. § 29 BNotO verpflichtet sie, jedes gewerbliche Verhalten zu unterlassen, insbesondere eine dem Amt widersprechende Werbung. Eine Notariatswebsite informiert deshalb über Leistungen, Termine und Unterlagen und verzichtet auf werbende Elemente.
Steuerberater
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ist Werbung nach § 57a StBerG nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Versprechen über Steuerersparnisse im Einzelfall passen dazu nicht; eine Beschreibung der Leistungen und Zielgruppen schon.
Was das für Texte und Gestaltung bedeutet
Aus den Regeln ergibt sich kein Verbot guter Gestaltung. Eine ruhige, hochwertige Website mit klaren Texten, echten Fotos des Teams und vollständigen Kontaktwegen ist sachliche Information. Problematisch werden Superlative, Garantien, Vergleiche mit Kollegen und Aussagen, die ein Ergebnis versprechen.
Bei Bewertungen, Fallbeispielen, Vorher-nachher-Bildern und Mandantennennungen lohnt vor der Veröffentlichung eine Rückfrage bei Kammer oder Rechtsberatung. Auch Pflichtangaben gehören dazu: Angehörige reglementierter Berufe nennen im Impressum unter anderem ihre Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG).
Welche Formulierung zulässig ist, beantworten Ihre Kammer oder Ihre Rechtsberatung.
Quellen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 1, 3, 11
- (Muster-)Berufsordnung für Ärzte, § 27 (Bundesärztekammer)
- Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21
- Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43b
- Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43c
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 01.12.2025, §§ 6, 7
- Bundesnotarordnung, § 29
- Steuerberatungsgesetz, § 57a
- Digitale-Dienste-Gesetz, § 5